Rede des Herrn PSt Dr. Bergner am 1. März 2008 vor dem Kreisschützentag des Kreisschützenverbandes Jerichower Land
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Einladung zum diesjährigen Kreisschützentag des Kreisschützenverbandes Jerichower Land danke ich Ihnen. Ich freue mich, dass ich heute erneut Gelegenheit habe, an Ihrem Verbandstag teilzunehmen.
Das Bundesministerium des Innern hat fünf Jahre nach in Kraft treten des neuen Waffengesetzes am 1. April 2003 und damit nach umfangreichen Erfahrungen mit dieser Regelung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und anderer Vorschriften vorgelegt, der während der vergangenen Wochen intensiv parlamentarisch beraten worden ist. Es darf damit gerechnet werden, dass der Bundesrat den Gesetzentwurf am 14. März 2008 in seiner 2. Lesung billigen wird. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten soll das Gesetz dann am 1. April 2008 in Kraft treten. Das Waffengesetz 2003 hatte das etwa 30 Jahre alte vorherige Waffengesetz abgelöst. Damals konnten wesentliche mit dem Kraftakt der Novellierung verfolgte Ziele des Gesetzgebers erreicht werden, wenngleich die „Baustelle“ der Neuregelung noch nicht geschlossen war.
Erinnern wir uns, was der Gesetzgeber damals mit dem neuen Waffenrecht bezweckt hat: Zugewinn an Transparenz und Rechtssicherheit insgesamt sowie punktuelle Verschärfungen im Interesse der inneren Sicherheit. Der Zugewinn an Transparenz war meines Erachtens nicht von der Hand zu weisen, wenngleich das Waffenrecht damals – und daran wird auch die kommende Regelung nichts ändern - ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet darstellt. Ein besonderer Fortschritt war sicherlich die Entlastung des eigentlichen Waffengesetzes durch die Herauslösung und eigenständige Regelung des Beschussrechts. Auf diese Weise treten die unterschiedlichen Zweckrichtungen beider Regelungsbereiche deutlicher hervor: Hier die innere Sicherheit, dort die Verwendersicherheit. Das Waffengesetz wendet sich in erster Linie an die Sportschützen, Jäger, das Waffengewerbe und andere, die Umgang mit Waffen und Munition haben oder haben möchten. Das Beschussgesetz ist ein Fachrecht; es ist vor allem adressiert an die Beschussämter, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, die die entsprechenden Versuchsreihen, Abnahmen und Prüfungen vorzunehmen haben. Von den Privatpersonen, die Umgang mit Waffen haben, sind primär die Hersteller und Importeure angesprochen.
Das Waffengesetz hat in der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung die zentrale Ausführungsvorschrift beigestellt bekommen. Damit ist in den wesentlichen Punkten, die näher zu regeln der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen hat, ein Zuwachs an Rechtssicherheit erreicht worden. Dies war bei solchen Regelungsgegenständen besonders wichtig, die erst im Zuge des Vermittlungsverfahrens nach der Mordtat in Erfurt am 26. April 2002 in das Waffenrecht eingebracht worden sind und mit denen Neuland betreten wurde: Sei es die Begutachtung der persönlichen Eignung bei unter 25jährigen Ersterwerbern von Schusswaffen, sei es die stärkere staatliche Observanz über das Schießsportwesen bis hin zur Genehmigung von Schießsportordnungen, sei es die Benutzung von Schießstätten und die Obhut über das Schießen durch Minderjährige durch besonders qualifiziertes Aufsichtspersonal – doch dazu später mehr. Die neuerliche Änderungen des Waffenrechts sind notwendig geworden, nachdem die Bundesrepublik Deutschland das VN- Schusswaffenprotokoll zur Konvention gegen die Organisierte Kriminalität der Vereinten Nationen vom 31. Mai 2001 gezeichnet und die Umsetzung der politisch bindenden „Resolution der Vereinten Nationen vom 8. Dezember 2005 zur Sicherstellung rechtzeitiger und zuverlässiger Markierung und Nachverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen“ beschlossen hat.
Weitere Gründe für Änderungen ergaben sich aus den Erfahrungen beim Vollzug des Waffengesetzes in den Ländern. Einige besonders wichtige Neuerungen will ich hier hervorheben:
Durch die Regelung zur Nachverfolgung aufgrund des VN-Schusswaffenprotokolls · zur Markierung und Registrierung über einen langen Zeitraum hinweg, · die Verpflichtung zur Genehmigung von Grenzübertritten mit Waffen sowohl im Empfänger wie im Entsendestaat und · die dadurch entstehenden Nachverfolgungsmöglichkeiten von Waffen wird dem Abdriften ursprünglich legaler Waffen in die Illegalität ein Riegel vorgeschoben. Prävention in globalem Rahmen mit erheblicher Reichweite wird dadurch möglich. Leider hat sich jedoch gezeigt, dass die seitens der Vereinten Nationen für den Vollzug der neu gefassten Vorschriften über das Verbringen und über die Mitnahme von Waffen oder Munition in Drittstaaten zur Verfügung gestellten Mechanismen gegenwärtig noch nicht ausreichend sind. So gibt es für Drittstaaten bislang noch kein behördliches Netzwerk, über das die Zustimmungen für das Verbringen und für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach einheitlichen Standards abgewickelt werden könnten. Dieses behördliche Netzwerk – so wie es bereits innerhalb der EU funktioniert – muss zunächst auf Ebene der Vereinten Nationen eingerichtet werden. Ein entsprechender Hinweis wird den Vereinten Nationen derzeit über das Auswärtige Amt zugeleitet. Diese Neuregelungen werden daher zeitlich versetzt in Kraft treten. Eine Frist von zwei Jahren erscheint sinnvoll. Der Ratifizierung des VN-Zusatzprotokolls steht dieses Verfahren nicht im Wege. Die zeitliche Verzögerung wird diejenigen sicherlich freuen, die sich über die Umsetzung dieses Regelungsbereichs besondere Sorgen machen, etwa weil sie fürchten, dass sie wertvolle Sammlerwaffen durch Kennzeichnungen entwerten müssten.
Hier kann ich Sie jedoch auch schon für die Zukunft beruhigen. Der Gesetzentwurf sieht für erlaubnispflichtige Schusswaffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 Waffengesetz sind oder werden sollen, eine Ausnahme von der Kennzeichnung mit einer Seriennummer vor. Uns ist bekannt, dass eine Veränderung des historischen Originalzustandes zu einem erheblichen Wertverlust führen würde. Da von Sammlerwaffen bei Einhaltung der strengen Aufbewahrungsvorschriften erfahrungsgemäß keine Gefährdung ausgeht, erscheint es sicherheitspolitisch vertretbar, auf die zu polizeilichen Zwecken vorgesehene Kennzeichnung bei Sammlerwaffen zu verzichten. Weitere daraus resultierende Pflichten betreffen die Markierung wesentlicher Teile von Schusswaffen (Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen auch das Griffstück) mit einer Seriennummer. Sie muss nach der Neuregelung nur dann angebracht werden, wenn die Teile separat gehandelt werden. Bei zusammengesetzten Waffen genügt die einheitliche Kennzeichnung des Laufs bei Langwaffen und des Griffstücks bei Kurzwaffen. Wird jedoch eine Waffe zerlegt und in Einzelteilen weiterveräußert, sind die wesentlichen Teile mit einer gesonderten Seriennummer zu kennzeichnen. Auch einzelne Ersatzteile von Schusswaffen sind künftig mit einer eigenen Seriennummer zu versehen.
Mit der Kennzeichnung und Buchführungspflicht einzeln erhältlicher wesentlicher Waffenteile wird dem berechtigten Anliegen des Bundeskriminalamtes Rechnung getragen, die polizeiliche Nachverfolgung von Schusswaffenteilen zu ermöglichen. Seine Ermittlungen haben ergeben, dass wiederholt vermeintlich zerstörte oder als Einzelteile verkaufte Schusswaffen im kriminellen Umfeld wieder aufgetaucht sind und bei Straftaten eingesetzt wurden. Eine Rückverfolgung der Tatwaffe durch die Polizei scheiterte jedoch an der fehlenden Kennzeichnung und Registrierung der wesentlichen Waffenteile.
Verbot des Führens von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit
Nach altem Recht war der Umgang mit allen Imitaten von vollautomatischen Kriegswaffen verboten; Verstöße hiergegen waren als Straftat oder Ordnungswidrigkeit sanktioniert.
Dieses Verbot wurde mit dem neuen Waffengesetz aufgehoben. Denn es band im Laufe der Zeit immer mehr Arbeitskraft bei den Strafverfolgungsbehörden, entfaltete aber immer weniger Wirkung.
Leider wurde die Rechtsänderung jedoch in Teilen der Wirtschaft als Einladung missverstanden, den Markt mit Spielzeug- und Softairwaffen mit dem Aussehen von Kriegswaffen zu überschwemmen. Folge davon war wiederholte Beunruhigung in der Bevölkerung, wenn martialisch gekleidete Jugendliche im öffentlichen Gelände mit derartigen Geräten hantierten. Gerade in letzter Zeit wurden aber auch eine Fülle von Nachbildungen echter Waffen auf den Markt gebracht, sodass das Verbot des Führens auch sie erfassen muss. Der Transport aller Waffenimitate wird künftig nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) möglich sein. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen diese nur noch im eigenen befriedeten Besitztum oder auf Schießstätten benutzen können. Diese hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein weiterer Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung.
Ausgenommen ist natürlich Spielzeug, also Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Imitate, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreitet oder die neonfarbene Materialien enthält. Es mag manchen unter Ihnen geben, der kein Verständnis für eine derart scharfe Regelung aufbringt, vielleicht weil er selbst gerne eine solche „Wumme“ in der Hand hält. Das soll er ja je nach Geschmack auf dem Schießstand tun, obwohl ich hier an die - auch von den Schützenverbänden im Jahr 2004 quergeschriebene - Ächtung von Kriegswaffen u. a. auch auf Schiessstätten erinnern möchte.
Die Praxis hat doch gerade in den letzten Jahren gezeigt, welche tatsächliche und ethische Problematik die Nutzung von Anscheinswaffen mit sich bringt:
· Anscheinswaffen können die Gefahr von Putativnotwehrlagen erhöhen, das heißt, Jugendliche, die sich mit einem waffenartigen Gegenstand ausrüsten und in der Öffentlichkeit damit herumfuchteln, gar kampfähnliche Situationen nachstellen, setzen sich der Gefahr aus, dass ein Polizist ihr Spiel für echt hält und mit seiner eigenen Waffe eingreift – möglicherweise mit fatalen Folgen für alle Beteiligten. Polizeieinsätze wegen vermeintlichen Schusswaffengebrauchs und unechte Notwehrlagen waren die Folge.
· Anscheinswaffen stellen ein besonders hohes Gewaltpotenzial zur Schau. Sie bergen damit die Gefahr des Missbrauchs zur Verherrlichung von Gewalt und Krieg. · Anscheinswaffen haben grundsätzlich nichts in den Händen von Kindern und Jugendlichen verloren, weil sie ihrer Verrohung und Gewaltbereitschaft Vorschub leisten können. Von daher ist es nur konsequent, auch einen Verstoß gegen das absolute Führensverbot als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Das Waffengesetz 2003 hatte den Grenzewert der Geschossenergie von Softair-Waffen auf 0,08 Joule gesenkt. Es stellte sich aber heraus, dass diese Regelung mit dem europäischen Spielzeugrecht kollidiert, das für bestimmte Spielzeuge eine Geschossenergie bis zu 0,5 Joule vorsieht. Die Europäische Spielzeugrichtlinie differenziert danach, ob eine Waffe starre oder elastische Geschosse verschießt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass nahezu jede dieser Spielzeugwaffen bauartbedingt beide Geschossarten verschießen kann. Die Geschossenergiegrenze wird daher auf 0,5 Joule angehoben.
Bei dem Energiegrenzwert von 0,5 Joule ist, wie eine vom Bundesinnenministerium in Auftrag gegebene Studie der Universität Magdeburg gezeigt hat, beim Auftreffen der Plastikgeschosse auf den menschlichen Körper nicht mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen, solange die Augen geschützt sind. Diesen Sicherheitshinweis erhalten potentielle Nutzer vom Hersteller. Wie bereits angekündigt, komme ich jetzt zu den Erleichterungen, die für den für
Nachwuchs der Schützen geplant sind. Die Koalition hat sich darauf geeinigt, im Waffengesetz klarzustellen, dass für Kinder und Jugendliche zum Schiessen unter Aufsicht Ausnahmen von den Alterserfordernissen für komplette Veranstaltungen erteilt werden können. Damit sollen den Schützenvereinen bei Tagen der offenen Tür oder bei Schützenfesten "Schnupperveranstaltungen" ermöglicht werden, um nach Talenten für den Schießsport zu suchen. Die Union hatte darüber hinaus die Forderung des Deutschen Schützenbundes unterstützt, die Altersgrenze für das Schießen von Kindern unter Aufsicht mit Federdruck- oder Luftdruckwaffen von 12 auf 10 Jahre zu senken, um eine rechtzeitige Vorbereitung auf die Olympischen Jugendspiele (ab 14 Jahre) zu ermöglichen. Dies erscheint vertretbar. Wissenschaftliche Erkenntnisse haben gezeigt, dass nicht die Altersgrenze entscheidend ist, sondern die Qualität der fachlichen Begleitung. Mehrere Sachverständige, u. a. auch der Linkspartei, haben in der Anhörung im Innenausschuss des Bundestages die Senkung der Altersgrenze befürwortet.
Weil eine solche Regelung nicht zustande kam, wurde das Bundesinnenministerium gebeten, mit den Ländern Kontakt aufzunehmen, und auf eine einheitliche Anwendung der bestehenden Ausnahmeregelungen für das Schießen von jungen Talenten auf Schießstätten der Schützenvereine zu dringen und das werden wir auch tun. Bei Olympischen Spielen und anderen internationalen Sportveranstaltungen ist das Sportschiessen fester Bestandteil. Für einen Sportminister ist es natürlich wichtig, dass Deutschland auch in Zukunft bei der Medaillenvergabe vertreten sein wird. Den Schützenvereinen muss daher auch waffenrechtlich eine umfangreiche Nachwuchsarbeit ermöglicht werden. Die Praxis hatte gezeigt, dass die Regelung zur Gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen in den Ländern unterschiedlich ausgelegt wurde. Die Unklarheiten beruhten zum einen auf dem Sondercharakter der Norm, zum anderen auf deren Gesetzgebungsgeschichte.
Die jetzige Fassung stellt klar, dass nur einem organisierten Sportschützen eine unbefristeten Erlaubnis zum erleichterten Erwerb von bestimmten Sportwaffen erteilt werden darf, der seit mindestens 12 Monaten regelmäßig schießt.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass das so genannte Erwerbsstreckungsgebot, das heißt, dass ein Antragsteller in seiner Eigenschaft als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr erwerben darf, auch bei der Erwerbsberechtigung auf Grund einer Gelben WBK gilt. Diese Regel darf nur in begründeten Fällen durchbrochen werden.
Wie sich bei den Beratungen im Bundesrat ergeben hat sehen einige Länder darin eine Entbürokratisierung, andere ein Sicherheitsproblem. Wir sehen in der vermehrten Zulassung nichtdeliktsrelevanter Waffen kein Problem für die Sicherheit und das ist für eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich ausschlaggebend.
Eine Anmerkung will ich noch zum Fristablauf des „Erbenprivilegs“ zum 1. April 2008 machen, das dem Erben erlaubte, legale ererbte Waffen nach Anmeldung bei seiner Waffenbehörde ohne weiteres zu besitzen. Der Entwurf führt nun Blockiersysteme für Erbwaffen ein. Die Blockierungspflicht soll aber nur dann gelten, wenn bei den Erben nicht ohnehin eine Erlaubnis zum Waffenbesitz vorhanden ist und die Erbwaffen nicht Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung sind oder werden sollen. Eingriffe in das Erbrecht sollen natürlich vermieden werden.
Vermisst wird im politischen Raum teilweise die Einführung eines Waffenregisters, in dem alle legalen Waffen verzeichnet sein und auf ihre Besitzer zurückgeführt werden sollen.
Diese Forderung hat auch das Europäische Parlament gestellt und in die Änderungsrichtlinie zur EU – Waffenrichtlinie eingebracht, die in wenigen Monaten in Kraft treten wird. Den Mitgliedstaaten wird hier verpflichtend vorgeschrieben, bis zum Jahr 2014 national ein elektronisches - zentral oder dezentral geführtes - Waffenregister einzurichten. Wegen des mit der Einrichtung und dem Betrieb einschließlich der Datenpflege verbundenen hohen Aufwands in finanzieller und personeller Sicht und dem erheblichen Abstimmungsbedarf mit den Ländern, hat das BKA bereits Eckpunkte für ein solches bundesweites Register erarbeitet. Das Bundesinnenministerium wird nach deren Prüfung das Konzept eines Waffenregisters zügig in Kooperation mit den Ländern entwickeln und umsetzen. Bisher gab es aus waffenrechtlicher Sicht keinen Grund für ein derartiges Projekt besonders in anbetracht des damit verbundenen Aufwands für die Länder. Suchanfragen für illegal genutzte Waffen wurden schnell, je nach dem Stand der Technik bei den betroffenen Behörden, elektronisch oder konventionell bearbeitet. BMI hatte daher bei den Beratungen der Waffenrichtlinie stets mit dem Grundsatz der Verfügbarkeit aus dem Haager Programm der EU (ABl. 2005 C53/1, Kapitel 2 Abschn. III, Nr. 2, S. 7) argumentiert. Durch Einräumung fließender Übergänge für die Einführung der Informationtechnik in allen Waffenbehörden sollte ein elektronisch gesteuerter Datenverbund geschaffen werden. Jetzt besteht natürlich eine Verpflichtung zur Einrichtung des Registers spätestens im Jahr 2014. Diese Verpflichtung wird zügig in eingelöst, eine gesetzliche Regelung, kann jedoch erst nach Festlegung von Struktur und Umsetzungsplan in Angriff genommen werden. Zum Schluss will ich darauf eingehen, dass es während der Beratungen in den Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates zahlreiche weitere konstruktive Hinweise zur Optimierung der Regelungen mit Blick auf die Innere Sicherheit sowie Wünsche zu einer Verbesserung des Vollzugs, die aufgegriffen wurden, gab.
Berücksichtigt wurden auch die Interessen derjenigen, die als Jäger, Sportschützen, gefährdete Personen und Sammler Umgang mit Waffen und Munition haben oder die als Vertreter eines – gerade in Deutschland mit seinen hohen Exportzahlen im Jagd - und Sportwaffenbereich recht bedeutenden - Wirtschaftszweigs mit Handel oder Herstellung von Waffen beschäftigt sind. Diese Interessen müssen aber dort an Grenzen stoßen, wo von Waffen Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen. Die Innere Sicherheit hat in jedem Falle Vorrang.
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