Freitag, 29. November 2024

 
 

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ÄNDERUNG DES WAFFENGESETZES

Warum ich der Änderung des Waffengesetzes am 18. Juni 2009 im Bundestag zustimmte.


Wie man in den Medien verfolgen konnte, wurden die Diskussionen über eine Modi­fizierung des Waffengesetzes seit dem Amoklauf von Winnenden auf politischer Ebene, von Expertengremien, Schützenvereinen und vielen interessierten Bürgern geführt. Der Gesetzesentwurf der Regierungskoalition, den Sie in Ihrem Schreiben angesprochen haben, entstand in dem gemeinsamen Bestreben, durch Erschwerung des Zugangs unbefugter zu Schusswaffen sowie durch verbesserte Kontrollmöglichkeiten, bei gleich­zeitiger Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Rechte von Schützen und Jägern, eine praktikable Lösung für mehr Sicherheit zu schaffen.


Um bei der gesetzlichen Neuregelung eine möglichst große Lebensnähe zu gewähr­leisten, haben wir uns nahe am Fall von Winnenden orientiert. Hier tötete ein 17-jähri­ger mit einer großkalibrigen Pistole fünfzehn Menschen und sich selbst. Ich bin auch deshalb damit einverstanden, dass die Altersgrenze für das Schießen mit großkalibrigen Waffen angehoben wird Die Schusswaffe gehörte dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank sondern im Nachttisch aufbewahrte. Der Täter konnte also jederzeit auf die Waffe zugreifen. Da dieser vorsätzliche und gefährliche Umgang mit Schusswaffen kein Einzelfall ist, sahen wir uns einerseits gezwungen, der Waffenbehörde die Möglichkeit einzuräumen, auch verdachtsunabhängig das Vorhandensein von etwa Waffenschrän­ken kontrollieren zu können (§ 36 Absatz 3 Satzes 2 des WaffG neu). Die bisherige Rechtslage hatte dieses nicht vorgesehen. Nun muss der Waffenbesitzer – ähnlich einer Alkoholkontrolle im Straßenverkehr – mit einer verdachtsunabhängigen Nachschau rechnen.  Allerdings wird durch den unverändert geltenden § 36 Absatz Satz 3 WaffG klargestellt, dass die Betretung der Wohnräume gegen den Willen des Waffenbesitzers nach wie vor nur zur Verhütung dringender Gefahren erzwungen werden kann. Jedoch kann bei wiederholter und nachhaltiger Verweigerung des Nachweises der sicheren Aufbewahrung die Behörde (gemäß des unverändert geltenden § 5a Abs.2 Nr. 5 WaffG) wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers ein Verfahren zum Widerruf der Waffenerlaubnis betreiben. Zudem wird durch eine Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG zukünftig verlangt, dass bei Antragstellung für eine Waffenbe­sitzerlaubnis die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung bei der Behörde nachgewie­sen werden. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird nun eine „Bringschuld“ des Antragsstellers.


Ebenso befürworte ich die Einrichtung eines bundesweiten Waffenregisters.


Am 16. Juni fand im Innenausschuss nochmals eine Anhörung von Sachverständigen statt, bevor die Gesetzentwürfe am 18. Juni dem Bundestag zur Beschlussfassung vorgelegt wurden.


Während der Anhörung stellten sich mehrere Experte hinter die von der Koalition vorge­sehenen Neuregelungen, während sich andere Sachverständige für weitergehende Maßnahmen aussprachen. Der Vizepräsident des Deutschen Schützenbundes, Jürgen Kohlheim, bezeichnete die Vorschläge als „ausgewogenen Kompromiss“.


Ich meine, wir haben mit dem Koalitionsentwurf, dem ich zustimmte, ein tragfähiges und praxistaugliches Angebot für mehr Sicherheit vorgelegt. Allerdings hat die Beschäf­tigung mit der Thematik auch verdeutlicht, dass wir den meist jugendlichen Tätern und etwaigen Auffälligkeiten in ihrem Verhalten im Vorfeld einer möglichen Tat größere Aufmerksamkeit widmen müssen. Die Bundesregierung wird hierzu ihren Beitrag leisten.

 

Dr. Christoph Bergner

 
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